Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht



Rechtsanwalt Dr. Böttner
Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Bei dieser Regelung handelt es sich um den privilegierten Fall des Bankrotts gem. § 283 StGB. Der Schuldner verringert die Insolvenzmasse, aber immerhin befriedigt er einen Gläubiger daraus. Die übrigen Gläubiger hingegen werden benachteiligt.

Gesetzestext des § 283c I StGB

(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Voraussetzungen des § 283c I StGB

Um den Tatbestand des § 283c StGB zu erfüllen müssen alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen vorliegen.
Um den objektiven Tatbestand des § 283c StGB zu verwirklichen muss es sich zunächst bei dem Begünstigten um einen Gläubiger handeln. Hiervon erfasst werden Insolvenzgläubiger, Massengläubiger und absonderungsberechtigte Gläubiger.
Der Täter muss zudem über seine eigene Zahlungsunfähigkeit in Kenntnis sein. Eine Zahlungsunfähigkeit liegt in der Regel vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Ferner muss der Täter dem Gläubiger Sicherheit oder Befriedigung gewähren. Sicherheit ist jede tatsächliche oder rechtliche Stellung, die es dem Gläubiger ermöglicht, vorrangig wegen seiner Forderung befriedigt zu werden. Die Befriedigung tritt mit Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Gläubiger ein.
Bezüglich des subjektiven Tatbestandes muss ein vorsätzliches Handeln hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen.

Zudem muss Absatz 3 erfüllt sein. Dieser stellt, ebenso wie bei § 283 VI StGB, eine objektive Bedingung für die Strafbarkeit nach § 283c StGB dar.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

Danach ist eine Strafbarkeit bei Zahlungseinstellung, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Abweisung des Eröffnungsantrags gegeben. Eine Zahlungseinstellung liegt vor, wenn der Schuldner nach außen erkennbar und wegen eines wirklichen oder angeblich dauernden Mangelns an Mittel damit aufhört seine fälligen, eingeforderten Verbindlichkeiten ganz oder teilweise zu erfüllen. Eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse richtet sich nach §§ 26, 27 InsO.

Rechtsfolgen des § 283c StGB

Das Strafgesetzbuch sieht für die Gläubigerbegünstigung einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Damit ist die Bestrafung hinsichtlich der aus § 283 StGB milder. Dies ist damit zu begründen, dass der Täter nicht die Verwertung der Insolvenzmasse zugunsten der Gläubigergesamtheit hintertreibt, sondern nur die nach den Insolvenzvorschriften vorgesehene Art der Verteilung der Insolvenzmasse.
Die konkrete Straferwartung richtet sich jedoch nach weiteren Faktoren, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Hier sind etwaige Vorstrafen oder der Beweggrund der Gläubigerbegünstigung heranzuziehen.
Nach Absatz 3 steht der Versuch des Bankrotts ebenfalls unter Strafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Bei § 283c StGB handelt es sich nicht um ein so genanntes Antragsdelikt, so dass auch ohne die vorherige Stellung eines Strafantrags die Strafverfolgung in Gang gesetzt werden kann.


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