§ 283 StGB - Bankrott



Rechtsanwalt Dr. Böttner
Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Durch diese Norm wird der Grundfall der Insolvenzdelikte behandelt. Es soll das Vermögen der Gesamtheit der Gläubiger des Täters geschützt werden.
Der Bankrott gem. § 283 StGB erfasst in seinen beiden Absätzen zwei unterschiedliche Ausgestaltungen. In Absatz 1 wird geregelt, welche Bankrotthandlungen der Schuldner in der sog. Krise vornimmt, während in Absatz 2 solche Konstellationen geregelt werden, in denen die entsprechende Handlung vor der Krise vorgenommen wurde und durch die Bankrotthandlung die Krise verursacht wurde.

Gesetzestext des § 283 I, II StGB

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7. entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

Voraussetzungen des § 283 I, II StGB

Damit eine Strafbarkeit nach § 283 StGB eintritt, müssen sowohl alle objektiven als auch alle subjektiven Voraussetzungen gegeben sein.
Bei dem Täter muss es sich zunächst um einen Schuldner handeln. Schuldner sind solche Personen, die einem anderen, unabhängig aus welchem Rechtsgrund zu einer vermögenswerten Leistung oder Duldung einer Zwangsvollstreckung verpflichtet sind. Hier ist zu beachten, dass bestimmte Bankrotthandlungen aus § 283 I StGB nur für Kaufleute gelten. Mit der Einbeziehung der Privatinsolvenz in das Insolvenzverfahren, werden nun aber auch Verbraucher (zumindest teilweise) in den Täterkreis des § 283 StGB einbezogen.
Ferner muss für beide Absätze eine Krisensituation bestehen. Die wirtschaftliche Krise des Schuldners besteht entweder in einer Überschuldung oder in dessen eingetretener bzw. drohender Zahlungsunfähigkeit. Eine Überschuldung ist gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners seine Verbindlichkeiten nicht mehr zu decken vermag. Eine Zahlungsunfähigkeit liegt in der Regel vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (vgl. § 17 II InsO). Hier reichen kurzfristige Zahlungsunpässlichkeiten nicht aus.
Für den Absatz 1 des § 283 StGB muss eine der genannten Bankrotthandlungen durch den Schuldner vorgenommen werden, während bereits eine wirtschaftliche Krisensituation bestand.

Nr. 1 Unterdrückung von Vermögen: Das Vermögen kann durch Beiseiteschaffen, Verheimlichen, Zerstören,Unbrauchbarmachen oder Beschädigen unterdrückt werden. Vermögenswerte sind dann beiseite geschafft, wenn sie in eine veränderte rechtliche oder tatsächliche Lage verbracht werden, in der den Gläubigern der alsbaldige Zugriff unmöglich gemacht oder erschwert wird. Verheimlichen stellt jedes Verhalten dar, durch welches einen Vermögensbestandteil oder dessen Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse der Kenntnis der Gläubiger oder des Insolvenzverwalters entzogen wird.

Nr. 2 Unwirtschaftliche Geschäfte und Angaben: Hier ist zwischen dem Risikogeschäft unwirtschaftlichen Geschäften und Angaben zu unterscheiden. Ein Risikogeschäft ist gegeben, wenn das Geschäft Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widerspricht, dies erfüllt nicht den Tatbestand des § 283 I Nr. 2 StGB. Unwirtschaftliche Geschäfte oder Angaben hingegen stellen das Verbrauchen übermäßiger Beträge dar.

Nr. 3 Schleuderverkauf: Der Schuldner beschafft sich zunächst Wertpapiere oder Waren auf Kredit und veräußert sie unter Wert oder gibt sie auf sonstige Weise ab.

Nr. 4 Vortäuschen oder Anerkennen erdichteter Rechte:Darunter fällt die unrichtige Erhöhung der Passiva des Schuldners und der damit einhergehenden Schmälerung der für den Gläubiger zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse. Die Täuschung kann über die Höhe, den Rang oder das Bestehen der Verpflichtung erfolgen.

Nr. 5 Verletzung der Buchführungspflicht: Hier wird die Formforderung der kaufmännischen Buchführung verletzt. Dies bedingt eine nicht ausreichende Information über ordnungsgemäßes Wirtschaften. In der Krise treffen den Kaufmann besondere Sorgfaltspflichten. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter Handelsbücher, zu deren Führung er verpflichtet ist, nicht führt oder so führt, dass eine Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird.

Nr. 6 Unterdrückung von Handelsbüchern: Der Schuldner muss für diese Variante nicht buchführungspflichtig sein. Sobald die genannten Handlungsvarianten verwirklicht sind, handelt der Schuldner tatbestandsmäßig.

Nr. 7 Verletzung der Bilanzierungs- und Inventarisierungspflicht: Von dieser Variante werden die Fälle der mangelhaften Bilanzierung und unterlassene rechtzeitige Aufstellung von Bilanz oder Inventar erfasst. Damit soll die Möglichkeit des Überblicks über das Vermögen des Schuldners sicher gestellt werden, damit ein sinnvolles Wirtschaften ermöglicht werden kann.

Nr. 8 Sonstige Bankrotthandlung: Dies stellt einen Auffangtatbestand dar. Der Täter kann in sonstiger Weise seinen Vermögensstand verringern oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verschleiern oder verheimlichen.

Die Varianten der Nr. 5 und Nr.7 stellen Sonderdelikte des Kaufmanns dar, so dass sie nicht von einem Verbraucher erfüllt werden können.
Um den objektiven Tatbestand des Absatz 2 zu erfüllen ist, muss der Schuldner eine Bankrotthandlung des Absatz 1 vornehmen, durch die die wirtschaftliche Krisensituation erst herbeigeführt wird.
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes muss sowohl für den Ansatz 1 als auch für den Absatz 2 Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale bestehen.

Zudem muss Absatz 6 erfüllt sein. Dieser schränkt sämtliche Bankrotthandlungen ein und stellt eine objektive Bedingung für die Strafbarkeit nach § 283 StGB dar.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

Danach ist eine Strafbarkeit bei Zahlungseinstellung, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Abweisung des Eröffnungsantrags gegeben. Eine Zahlungseinstellung liegt vor, wenn der Schuldner nach außen erkennbar und wegen eines wirklichen oder angeblich dauernden Mangelns an Mittel damit aufhört seine fälligen, eingeforderten Verbindlichkeiten ganz oder teilweise zu erfüllen. Eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse richtet sich nach §§ 26, 27 InsO.
Es ist von der Strafbarkeit nach § 283 StGB unabhängig, ob die Bankrotthandlung der objektiven Strafbarkeitshandlung nach § 283 VI StGB vorausgeht oder ihr nachfolgt. Wichtig für die Strafbarkeit ist lediglich, dass ein Zusammenhang zwischen Krise (in welcher die Bankrotthandlung vorgenommen wurde) und Verwirklichung der Strafbarkeitsbedingung besteht.

Rechtsfolgen

Das Strafgesetzbuch sieht für den Bankrott einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.
Die konkrete Straferwartung richtet sich jedoch nach weiteren Faktoren, die bei der Strafzumessung eine Rolle spielen können. Hier sind beispielsweise etwaige Vorstrafen oder die Art und Weise der Bankrotthandlung maßgebend.
Nach Absatz 3 steht der Versuch des Bankrotts ebenfalls unter Strafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Zudem wird in Absatz 4 und 5 die fahrlässige Begehungsweise unter Strafe gestellt, so dass nicht nur der vorsätzliche Bankrott bestraft wird.

(4) Wer in den Fällen
1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hier ist jedoch der Strafrahmen im Vergleich zur vorsätzlichen Begehungsweise herabgesetzt auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Bei § 283 StGB handelt es sich nicht um ein Antragsdelikt, so dass auch ohne vorherig gestellten Strafantrag eine Strafverfolgung möglich ist.


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