§ 335 StGB - Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung



Rechtsanwalt Dr. Böttner
Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Diese Regelung enthält eine Strafzumessungsregelung für besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung. § 335 StGB wurde im Zuge des Korruptionsbekämpfungsgesetz von 1997 neu geschaffen. Anlass für die Regelung war die Feststellung, dass sich besonders schwere Korruptionsfälle durch die Strafrahmen der bisherigen §§ 332, 334 StGB nicht immer angemessen erfassen ließen.

Gesetzestext des § 335 StGB

(1) In besonders schweren Fällen wird
1. eine Tat nach

a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
b)§ 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn

1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Voraussetzungen des § 335 StGB

Eine Strafbarkeit gem. § 335 StGB setzt zunächst eine Tat im Sinne von § 332 StGB oder § 334 StGB voraus.
Gem. § 335 I StGB muss ein über den Tatbestand der §§ 332, 334 StGB hinausgehender besonders schwerer Fall der Verwirklichung vorliegen.
In § 335 II StGB werden dazu Beispiele angeführt, wann ein solcher besonders schwerer Fall in der Regel gegeben ist:

Nr. 1Vorteil großen Ausmaßes: Die Größenordnung des großen Ausmaßes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, das bedeutet, dass er nicht definiert ist. Hierzu wurde vom Gesetzgeber lediglich klargestellt, dass bei der Bestechung und der Bestechlichkeit im Amt andere Maßstäbe gelten sollen, als in der Privatwirtschaft. Die Höhe des Vorteils muss einen äußerst dreisten und aggressiven Angriff auf die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes darstellen, dem nur äußerst schwer zu widerstehen ist.

Nr. 2Fortgesetzt Vorteile für künftige Diensthandlungen: Unter der fortgesetzten Annahme von Vorteilen versteht man, die mehrmalige, mindestens zweimalige Annahme von Vorteilsgebern. Insbesondere soll der Fall erfasst werden, dass eine Person im Amt sich aus eigenem Antrieb ständig für die Verletzung von Diensthandlungen bezahlen lässt und damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes besonders nachhaltig schädigt.

Nr. 3: Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt. Damit ist die wiederholte Tatbegehung als nicht nur vorübergehende Einnahmequelle gemeint. Eine Bande stellt eine Personenzusammenschließung von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Tatbegehung dar.

Rechtsfolgen

Liegen dem besonders schweren Fall Taten nach §§ 332 (in Verbindung mit Absatz 3) StGB oder § 334 I oder II (in Verbindung mit 3) StGB zugrunde, so sieht das Strafgesetzbuch eine Strafhöhe von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Liegt ein Fall des § 332 II (in Verbindung mit Absatz 3) StGB dem besonders schweren Fall zugrunde, so liegt die Strafandrohung bei Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
Das bedeutet, dass es bei Verwirklichung eines besonders schweren Falls im Falle einer Verurteilung zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kommen wird, es besteht allerdings die Möglichkeit die Strafe zur Bewährung auszusetzen.
Die konkrete Straferwartung richtet sich jedoch nach dem Einzelfall, da bei der Strafzumessung weitere Faktoren, beispielweise etwaige Vorstrafen oder die Höhe des Vorteils  einfließen.
Bei § 335 StGB muss kein Strafantrag gestellt werden, so dass der Straftat auch von Amts wegen  nachgegangen werden kann.


Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern. Durch die weitere Benutzung der Webseite wird der Verwendung zugestimmt.