Rechtsanwalt Dr. Böttner
Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht
Ebenso wie § 299 StGB wurde § 300 StGB im Zuge des Korruptionsbekämpfungsgesetzes 1997 in das Strafgesetzbuch eingefügt. Die Schutzgüter des § 300 StGB entsprechen denen des § 299 StGB.
Gesetzestext des § 300 StGB
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Voraussetzungen des § 300 StGB
Eine Strafbarkeit gem. § 300 StGB setzt zunächst die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 1 oder Absatz 2 des § 299 StGB voraus.
Sodann muss eines der in § 300 StGB genannten Regelbeispiele vorliegen.
Nach § 300 StGB liegt ein solcher schwerer Fall dann in der Regel vor, wenn:
Nr. 1 Sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht. Dies ist zu bejahen, wenn dessen Wert erheblich über dem Durchschnittswert der erlangten Vorteile liegt. Dieses Regelbeispiel ist sehr unbestimmt, daher kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an.
Nr. 2 Der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt. Damit ist die wiederholte Tatbegehung als nicht nur vorübergehende Einnahmequelle gemeint. Eine Bande stellt eine Personenzusammenschließung von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Tatbegehung dar.
§ 300 StGB kann jedoch auch erfüllt sein, wenn ein unbenannter schwerer Fall vorliegt. Dies kann beispielsweise bei eingetretenen objektiven Schädigungen von Mitbewerbern, Bevorzugungen von deutlich überdurchschnittlichem Wert oder Untreuehandlungen gegenüber dem Geschäftsherrn der Fall sein.
Rechtsfolgen
Ein besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr wird nach dem Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Das bedeutet, dass es wahrscheinlich zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kommen wird, es besteht allerdings die Möglichkeit die Strafe zur Bewährung auszusetzen, insbesondere wenn keine Vorstrafen bestehen
Die konkrete Straferwartung richtet sich jedoch nach dem Einzelfall, da bei der Strafzumessung weitere Faktoren, beispielweise etwaige Vorstrafen oder das Verhalten nach der Tat einfließen.
Ein Strafantrag ist entgegen der Regelung des § 299 StGB nicht notwendig, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.
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