§ 283a StGB - Besonders schwerer Fall des Bankrotts



Rechtsanwalt Dr. Böttner
Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um einen Qualifikationstatbestand zu § 283 StGB (Bankrott), sondern um eine Strafzumessungsregel. Durch die Norm des besonders schweren Falls des Bankrotts wird der Strafrahmen des vorsätzlichen Bankrotts erhöht.

Gesetzestext des § 283a StGB

In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

Voraussetzungen des § 283a StGB

Eine Strafbarkeit nach § 283a StGB setzt zunächst eine Tat nach § 283 I bis III StGB voraus. Gem. § 283a StGB muss ein über den Tatbestand des § 283 StGB hinausgehender besonders schwerer Fall der Verwirklichung vorliegen.
In § 283a StGB werden dazu zwei Regelbeispiele genannt, welche aber nicht als abschließend anzusehen sind, so dass noch Raum für andere schwere Fälle verbleibt.
In der Regel ist daher nach § 283a StGB ein besonders schwerer Fall des § 283 StGB gegeben, wenn

Nr. 1 der Täter aus Gewinnsucht handelt: Gewinnsucht geht weit überübliche Gewinnstrebenhinaus und erfasst daher ein rücksichtslosessittlich verwerfliches und überzogenes Erwerbsinteresse. Man könnte dies auch als „Streben nach Gewinn um jeden Preis“ bezeichnen. Damit wird auch der erhöhte Unrechtsgehalt im Vergleich zum „einfachen“ Bankrotts gem. § 283 StGB begründet. Ein allein verwerfliches Handeln des Schuldners reicht dazu nicht aus, es müssen noch weitere Faktoren dazu treten. Ein Indiz dafür stellt die besondere Rücksichtslosigkeit dar oder die Höhe des verursachten Schadens für den Gläubiger. Dem Schuldner muss es um die Vermehrung seines Vermögens gehen, eine einfache Vermögenserhaltungsabsicht genügt hier nicht.

Nr. 2 1. Alt. der Täter die Gefahr des Vermögensverlustes für viele Personen herbeiführt: Diese Variante setzt ein wissentliches Ingefahrbringen durch den Täter voraus. Die Anzahl der Personen muss bei mindestens zehn liegen. Diese müssen in die konkrete Gefahr des Verlusts ihrer dem Täter anvertrauten Vermögenswerte gebracht werden. Ein Eintritt des Verlusts ist demnach nicht notwendig, es reicht aus, wenn der Verlust nahe liegt. Hierbei muss es sich nicht um das gesamte Vermögen handeln, die Gefährdung eines großen Teils des Vermögens ist bereits ausreichend.

Nr. 2 2. Alt. der Täter die Gefahr einer wirtschaftlichen Not für viele Personen herbeiführt: Auch hier wird ein wissentliches Ingefahrbringen durch den Täter verlangt. Unter wirtschaftlicher Not ist eine Lage zu verstehen, in der das Opfer in seiner wirtschaftlichen Lebensführung objektiv so starkeingeschränkt ist, das es auch lebenswichtige Ausgaben nicht mehr erbringen kann oder dies zumindest nicht mehr könnte, wenn es keine Hilfe in Anspruch nähme. Unter diese Variante ist die praktisch bedeutsame Fallgruppe der entlassenen Arbeitnehmer, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, zu fassen. Die wirtschaftliche Not muss vom Schuldner durch seine Bankrotthandlung kausal verursacht worden sein.Neben diesen beiden Regelbeispielen können weiterebesonders schwere Fälle des § 283 StGB vorliegen. Dies wird dann der Fall sein, wenn bei der Verwirklichung des Tatbestands des § 283 I bis III StGB der Unrechts-Schuldgehalt erheblich größer ist, als bei einer „einfachen“ Bankrotthandlung.

Rechtsfolgen

Liegen die Voraussetzungen des § 283a StGB in Verbindung mit der Verwirklichung des § 283 I bis III StGB vor, so sieht das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Das bedeutet, dass es bei Verwirklichung eines besonders schweren Falls wahrscheinlich zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kommen wird, es besteht allerdings die Möglichkeit die Strafe zur Bewährung auszusetzen.

Die konkrete Straferwartung richtet sich jedoch nach dem Einzelfall, da bei der Strafzumessung weitere Faktoren, beispielweise etwaige Vorstrafen oder die Höhe des verursachten Schadens einfließen.
Es handelt sich weder bei § 283 StGB noch bei § 283a StGB um ein Antragsdelikt, so dass kein Strafantrag gestellt werden um, um die Strafverfolgung in Gang zu setzten.


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