Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht



Rechtsanwalt Dr. Böttner
Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Die geschützten Rechtsgüter des § 332 StGB sind das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachlichkeit und Objektivität staatlicher Entscheidungen und das korrespondierende Ansehen des Rechtsstaates, die jede Staatsangehörigkeit tragen und garantieren, nicht aber das Vermögensinteresse der Anstellungskörperschaft. Die Bestechlichkeit stellt die Qualifikation zur Vorteilsannahme gem. § 331 StGB dar.

Gesetzestext des § 332 I, II StGB

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Voraussetzungen des § 332 I, II StGB

Um eine Strafbarkeit nach § 332 StGB zu begründen, müssen sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand begründet sein.
Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes des Absatz 1 muss es sich bei dem Täter um einen Amtsträger oder um einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten handeln. Diese beiden Begriffe werden in § 11 I Nr.2 und Nr. 4 StGB definiert:

Nr. 2 Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;

Nr. 4 für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,
a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;

Des Weiteren muss ein Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen eines Vorteils vorliegen. Vorteil ist dabei jede entgeltliche und unentgeltliche Leistung, auf die der Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Zudem muss dieser Vorteil seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessern. Hierunter fallen auch so genannte Drittvorteile, die nicht, auch nicht mittelbar, dem Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten zugute kommen, sondern ausschließlich einem Dritten.
Fordern in diesem Sinne bedeutet ein einseitiges Verlangen einer Leistung. Unter Sichversprechenlassen ist das Annehmen einer vorher angebotenen Leistung zu fassen. Annehmen bedeutet die tatsächliche Entgegennahme einer geforderten oder angebotenen Leistung.
Wenn der Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete zunächst gutgläubig hinsichtlich des Vorteils ist, so kann er sich dennoch strafbar machen, wenn die Gutgläubigkeit wegfällt und er sich zum weiteren Behalten des Vorteils entschließt.

Annahme des Vorteils für eine konkrete Dienstleistung

Der Vorteil muss für eine Diensthandlung entgegen genommen worden sein. Darunter sind Tätigkeiten aus dem Kreis der einschlägigen Amtspflicht zu verstehen. Überdies werden auch alle Tätigkeiten, bei denen der Amtsträger oder um einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete seine amtliche Stellung missbraucht, um Handlungen zu begehen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht, hierunter gefasst. Es muss eine Unrechtsvereinbarung zwischen dem Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und dem Vorteilsgewährenden bestehen. Bezüglich der Tatalternativen Sichversprechenlassen und Annehmen muss und eine Willensübereinstimmung dahingehend bestehen, dass die Diensthandlung als Gegenleistung für den Vorteil erbracht wird. Im Fall des Sichversprechenlassens liegt nach Ansicht des BGH eine Unrechtsvereinbarung dann vor, wenn der Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dem Vorteilgewährenden seine Bestechlichkeit nach außen ausdrücklich oder schlüssig zu erkennen gibt.
Hinsichtlich der Tatalternative Fordern reicht es aus, wenn der Wille des Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten unstreitig zu erkennen ist, das der Vorteil eine Gegenleistung für die ausgeführte Diensthandlung sein soll. Es reicht für alle Tatalternativen jedoch bereits aus, wenn er vortäuscht die Diensthandlung für den Vorteilsgebenden auszuführen.
Für den objektiven Tatbestand des Absatz 2 muss es sich bei dem Täter um einen Richter oder einen Schiedsrichter handeln. Der Begriff des Richters wird in § 11 I Nr. 3 StGB definiert:

Nr. 3 Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;

Schiedsrichter hingegen stellen keinen Teil der rechtsprechenden Gewalt des Staates dar, sondern werden auf Grund eines Rechtsgeschäfts zur Streitschlichtung berufen.
Im Absatz 2 muss der Richter oder der Schiedsrichter ebenfalls einen Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Diese Vorteilsgewährung muss darauf beruhen, dass eine richterliche Handlung vorgenommen wird oder bereits vorgenommen wurde und darauf eine Gegenleistung in Form eines Vorteils basiert. Das bedeutet, dass eine Unrechtsvereinbarung stattfinden muss. Richterliche Handlungen sind solche, die nach den jeweiliges geltenden Rechtsvorschriften oder Vertrag dem Richter zur Entscheidung zugewiesen sind.
Der subjektive Tatbestand setzt für beide Absätze Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestände voraus.

Rechtsfolgen

Das Strafgesetzbuch sieht für Bestechlichkeit gem. § 332 I StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. In minder schweren Fällen erstreckt sich der Strafrahmen auf entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Bereits der Versuch der Bestechlichkeit ist strafbar gem. § 332 I S. 3 StGB.
Für § 332 II StGB ist der Strafrahmen etwas höher, hier reicht die Straferwartung von Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen sieht das Strafgesetzbuch gem. § 332 II S. 2 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Wie sich der konkrete Strafrahmen bei einer etwaigen Verurteilung darstellen wird, kann an dieser Stelle nicht prognostiziert werden, da dies in der Regel von vielen Faktoren, beispielsweise etwaigen Vorstrafen und der Höhe des erlangten Vorteils richtet.

Nach § 332 III StGB sind die Strafbarkeiten der Absätze 1 und 2 anwendbar, obwohl keine Unrechtsvereinbarung zustande gekommen ist. Dies ist damit zu begründen, dass § 332 III StGB eine Art Versuchsstruktur inne hat:

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

§ 332 III StGB setzt voraus, dass es sich um einen Täter im Sinne der Absätze 1 oder 2 handelt. Ferner muss sich der Täter bereit gezeigt haben zukünftig dienstliche (entspricht Nr. 1) oder richterliche (entspricht Nr. 2) Handlungen gegen Vorteilsgewährung vorzunehmen. Bereit zeigen bedeutet einen entsprechenden Willen zu erkennen geben. Auch hier reicht bereits ein Vortäuschen des Willens zur Vornahme der Handlung aus, um eine Strafbarkeit herbeizuführen.

Da es sich bei § 332 StGB um ein Offizialdelikt handelt, kann die Bestechung ohne vorherige Stellung eines Strafantrags von Amts wegen verfolgt werden.


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