Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht



Rechtsanwalt Dr. Böttner
Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Diese Norm wurde ebenfalls im Rahmen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes im Jahre 1997 ins Strafgesetzbuch eingefügt. Der Wettbewerb soll vor Verfälschung und Außerkraftsetzung des echten Leistungswettbewerbs geschützt werden. Es werden somit die Mitbewerber, vor denen sich der Bestechende einen unzulässigen Vorteil verschaffen will, geschützt. Zudem gilt der Schutzzweck dieser Norm der Allgemeinheit, die infolge der Bestechung schlechtere oder teurere Waren erhält.

Gesetzestext des § 299 I, II StGB

(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.

Voraussetzungen des § 299 I, II StGB

Bevor auf die Tatmodalitäten des § 299 I, II StGB eingegangen wird, soll zunächst ein Blick auf die Struktur dieser Norm geworfen werden. Absatz 1 umfasst den Tatbestand der Angestelltenbestechlichkeit, während Absatz 2 die Angestelltenbestechlichkeit behandelt. Sowohl Absatz 1 als auch Absatz 2 regeln damit Fälle der Bestechung im privaten Sektor des wirtschaftlichen Wettbewerbs (anders als die §§ 332, 334 StGB, welche gesondert dargestellt werden).
Für die objektiven Voraussetzungen des Absatz 1 muss es sich bei dem Täter um einen Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes handeln. Angestellte sind solche, die in einem Dienst- oder Auftragsverhältnis zu einem Geschäftsinhaber stehen und weisungsgebunden sind. Das bedeutet auch, dass der Geschäftsführer straflos bleibt. Beauftragte sind Personen, die, ohne Angestellter zu sein, aufgrund ihrer Stellung berechtigt und verpflichtet sind, für den Geschäftsbetrieb tätig zu werden. Ein geschäftlicher Betrieb ist jede auf Dauer betriebene Tätigkeit im Wirtschaftsleben, die auf Austausch von Leistungen und Gegenleistung gerichtet ist. Illegale Betätigungen und Private fallen nicht unter diesen Begriff, jedoch können öffentliche Behörden bei fiskalischem Handeln als Geschäftsbetriebe anzusehen sein.

Der Täter muss einen Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Diese Handlung muss im geschäftlichen Verkehr erfolgen. Darunter sind geschäftliche Beziehungen zu einem Betrieb zu verstehen.
Weiterhin verlangt § 299 I StGB eine Unrechtsvereinbarung. Das bedeutet es muss ein Vorteil für eine konkrete Gegenleistung angeboten, versprochen oder gewährt werden. Es werden dabei nur zukünftige Beeinflussungen erfasst, das bedeutet, dass Belohnungen für die Vergangenheit sind straflos, wenn diese nicht seinerzeit bereits auf einer Unrechtsvereinbarung basierten.

Unlautere Bevorzugung als Folge

Die Folge muss eine unlautere Bevorzugung bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen sein. Unlauter ist die Bevorzugung, wenn sie Mitbewerber zu schädigen geeignet ist. Die unlautere Bevorzugung muss im Wettbewerb geschehen, daher muss ein Konkurrenzverhältnis bestehen.
Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes des Ansatz 2 muss es sich bei dem Täter nicht um eine spezielle Personengruppe handeln, vielmehr kann der Täter jedermann sein.

§ 299 II StGB stellt das Spiegelbild zu § 299 I StGB dar, das bedeutet, hier ist ein Vorteil durch Täter angeboten, versprochen oder gewährt werden muss. Die restlichen objektiven Voraussetzungen stimmen mit denen des Absatz 1 überein.
Der subjektive Tatbestand verlangt für § 299 I, II StGB neben Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale sowie ein Handeln zum Zwecke der Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs.

Rechtsfolgen

Die im Strafgesetzbuch normierte Strafe für § 299 I, II StGB hat einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
§ 299 Absatz 3 StGB stellt ausdrücklich klar, dass die Handlungen der Absätze 1 und 2 auch für den ausländischen Wettbewerb gelten.
Das konkrete Strafmaß ist hier von vielen Faktoren abhängig. Dies können beispielsweise etwaige Vorstrafen, Reue oder Schadenswiedergutmachung sein.
Bei § 299 StGB handelt es sich um ein relatives Antragsdelikt. Das bedeutet, solche Taten werden nur nach Stellung eines wirksamen Strafantrages verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht das öffentliche Interesse, was jedoch in vielen Fällen der Fall ist. Das Antragserfordernis  wurde jedoch nicht in § 299 StGB selbst, sondern in § 301 StGB geregelt.

§ 301 StGB

(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, hat neben dem Verletzten jeder der in § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Gewerbetreibenden, Verbände und Kammern.


Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern. Durch die weitere Benutzung der Webseite wird der Verwendung zugestimmt.