Rechtsanwalt Dr. Böttner
Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht
Kommt ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten droht häufig nicht nur der Verlust der unternehmerischen Existenz, sondern auch ein Strafverfahren wegen Insolvenzstraftaten. Vor allem Gesellschafter die mit Herzblut ihr Unternehmen aufgebaut und geleitet haben versuchen häufig noch mit letzter Kraft und eigenen Finanzspritzen das angeschlagene Unternehmen zu retten und verpassen dadurch teilweise wichtige Fristen der Insolvenzanmeldung. In vielen Fällen wird ausgerechnet diesen Personen dann der strafrechtliche Vorwurf gemacht, sie hätten die Insolvenz nicht rechtzeitig angemeldet.
Der konkrete Vorwurf der Staatsanwaltschaft lautet dann auf Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Insolvenzordnung (InsO) oder Bankrott (§ 283 StGB). In vielen Fällen kommen zusätzlich noch Vorwürfe wie Urkundenfälschung, Untreue oder Steuerhinterziehung hinzu. Regelmäßig muss ein Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden. Bei Verstößen droht nicht nur der Verlust des Unternehmens, sondern im schlimmsten Fall auch der eigenen Freiheit.
Bei Insolvenzstraftaten spielt der Zeitfaktor eine wichtige Rolle. Wann trat tatsächlich eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ein? Das Gesetz spricht von einer Überschuldung bereits dann, wenn bestehende Verbindlichkeiten nicht mehr gedeckt sind. Im heutigen Wirtschaftsleben ist es aber nicht unüblich, dass größere Geschäfte durch Fremdgelder und Kredite finanziert werden. Liegt also beispielsweise eine positive Fortführungsprognose eines Wirtschaftsprüfers vor, kann in der Regel noch nicht von einer Überschuldung gesprochen werden.
Im Strafverfahren ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, muss für den nicht nachweisbaren Zeitraum von einer Zahlungsfähigkeit ausgegangen werden. Dies kann eine Strafbarkeit völlig entfallen lassen oder aber zumindest Auswirkungen auf die Strafhöhe haben. Bei der Insolvenzverschleppung droht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Lautet der Vorwurf sogar auf Bankrott, beträgt der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Zum Beginn der Verteidigung ist zu prüfen ob der Vorwurf überhaupt zutrifft. Lag zum fraglichen Zeitpunkt wirklich eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor? Gab es in der eigenen Person tatsächlich die Pflicht zur Antragsstellung? Wurde der Antrag vorsätzlich oder nur fahrlässig nicht gestellt?
All diese Punkte müssen in einem Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft nachgewiesen werden. Auf keinen Fall sollte sich jedoch ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft geäußert werden. Bereits kleine Äußerungen, beispielsweise der Erklärung die Sozialversicherungsbeiträge seien zu spät entrichtet worden, weil zum Zeitpunkt die finanziellen Mittel fehlten, können als Einräumung der Zahlungsunfähigkeit angesehen werden. Dies ist unbedingt zu vermeiden. Einmal Gesagtes kann später nur schwer wieder ausgeräumt werden. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass im Insolvenzeröffnungsverfahren getätigte Aussagen, in einem späteren Strafprozess nicht verwendet werden dürfen (§ 97 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Oberstes Ziel der Verteidigung gegen bei Vorwürfen bezüglich einer Insolvenz ist das Erreichen einer Einstellung des Strafverfahrens. Wichtig ist für dieses Ziel vor allem die frühe Kontaktierung eines erfahrenen Strafverteidigers aus dem Bereich des Wirtschaftsstrafrechts. Je früher die Verteidigung in einem Strafverfahren beginnt, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit eine langwierige und belastende Hauptverhandlung vermeiden zu können.
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