Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht



Rechtsanwalt Dr. Böttner
Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Diese Norm soll sicherstellen, dass in der Rechtspflege richtiges Recht gesprochen wird. Das geschützte Rechtsgut stellt daher die innerstaatliche Rechtspflege, insbesondere die Geltung der Rechtsordnung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit und Willkürfreiheit bei der Leitung und Entscheidung von Rechtssachen.

Gesetzestext des § 339 StGB

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Voraussetzungen des § 339 StGB

Damit der Straftatbestand des § 339 StGB erfüllt ist, müssen sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand vorliegen.
Für den objektiven Tatbestand muss es sich bei dem Täter zunächst um einen Richter, einen Schiedsrichter oder einen anderen Amtsträger handeln. Der Rechtsstaat soll gegen Angriffe von Angehörigen der Judikative geschützt werden, daher gehören neben dem Richter noch andere zum Kreis der potentiellen Täter.

Der Begriff des Richters wird in § 11 I Nr. 3 StGB definiert:

Nr. 3 Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;

Schiedsrichter hingegen stellen keinen Teil der rechtsprechenden Gewalt des Staates dar, sondern werden auf Grund eines Rechtsgeschäfts zur Streitschlichtung berufen. Andere Amtsträger können etwa Rechtspfleger, Staatsanwälte als Leiter des Ermittlungsverfahrens oder Verwaltungsbeamte, die in Ordnungswidrigkeitsverfahren über die Festsetzung von Busgeldern entscheiden, sein.
Entscheidend ist, dass der Täter eine Rechtssache wie ein Richter zu leiten oder zu entscheiden hat. Maßgebend ist dabei, dass eine wesensmäßig richterliche Tätigkeit vorliegt. Nicht erforderlich hingegen ist eine Weisungsunabhängigkeit, wie sie beim Richteramt vorkommt. Nicht erfasst werden Schiedspersonen nach den Schiedsordnungen der Länder.
Der Täter muss eine Rechtsbeugung in einer Rechtssache begehen. Eine Rechtssache ist eine Rechtsangelegenheit, bei der mehrere Beteiligte mit widerstreitenden rechtlichen Belangen einander gegenüberstehen können, wenn über sie nicht durch Verwaltungsmaßnahmen zu befinden ist, sondern in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren nach Rechtsgrundsätzen entschieden wird. Dabei werden alle Zweige der Gerichtsbarkeit erfasst. Das Verwaltungsverfahren wird davon jedoch nur erfasst, wenn der Amtsträger wie ein Richter in vergleichbarer Aufgabenstellung und Position zu entscheiden hat. Hier wird in der Regel das Widerspruchsverfahren nicht erfasst.
Eine Beugung des Rechts stellt die Verletzung des materiellen oder prozessualen Rechts zum Vor- oder Nachteil einer Seite dar. Insbesondere dann, wenn der Rechtsbeugende sich objektiv schwerwiegend vom Gesetz entfernt und sein Handeln als Staatsorgan nicht an Gesetz und Recht, sondern an seinen eigenen Maßstäbe ausgerichtet ist. Der Tatbestand ist also auf gravierende Fälle beschränkt. Rechtsbeugung ist auch bei Ermessensmissbrauch bei allen Ermessensentscheidungen möglich; hier ist im Speziellen an die Strafzumessung zu denken. Die Rechtsbeugung muss zum Vor- oder Nachteil einer Partei geschehen. Partei erfasst in diesem Zusammenhang jede am Verfahren beteiligte Person. Erforderlich sind konkret erfassbare Vor- oder Nachteile, die kausal und objektiv zurechenbar auf der rechtsgutbeugenden Handlung beruhen müssen.
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes muss der Täter mit Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln. Der Täter muss insbesondere die Beugung des Rechts und deren begünstigende oder benachteiligende Wirkung für eine Partei erfassen.

Rechtsfolgen

Das Strafgesetzbuch sieht für Rechtsbeugung gem. § 339 StGB einen Strafrahmen von mindestens einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.
Anhand dieses Strafmaßes ist erkennbar, dass es sich um ein Verbrechen handelt. Dies wiederum bedingt, dass bereits der Versuch der Rechtsbeugung strafbar ist, gem. §§ 12, 23 StGB.
Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ist bei dem Straftatbestand der Rechtsbeugung sehr wahrscheinlich. Diese kann jedoch eventuell zur Bewährung ausgesetzt werden. Wie letztlich sich das konkrete Strafmaß bei einer etwaigen Verurteilung verhält, kann nicht prognostiziert werden. Das Strafmaß im Einzelfall ist von vielen Faktoren, beispielsweise etwaigen Vorstrafen oder der schwere der Rechtsbeugung abhängig.
Bei § 339 StGB handelt es sich nicht um ein so genanntes Antragsdelikt, das bedeutet, dass auch ohne Stellung eines Strafantrags ermittelt werden kann.


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