Rechtsberatung im Steuerstrafrecht



Rechtsanwalt Dr. Böttner
Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Steuerstrafrecht im Wirtschaftsstrafrecht

Steuerstrafrecht im Wirtschaftsstrafrecht

Die Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft. Eine rechtzeitige Selbstanzeige kann dagegen zur Straflosigkeit führen.

Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen unterliegen in Deutschland umfangreichen Steuerregelungen. Kommt es hier zu Unstimmigkeiten, kann schnell der Verdacht des Verstoßes gegen das Steuerrecht aufkommen. Dreh und Angelpunkt des Steuerstrafrechts ist die Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabeordnung (AO).

Ausgangspunkt ist immer die Abgabe einer falschen oder unvollständigen Steuererklärung. Welche Angaben konkret gemacht werden müssen, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen, zum Beispiel aus dem Umsatzsteuergesetz (UStG) oder dem Einkommensteuergesetz (EStG).

Steuerstrafrecht:Ein komplexes Rechtsgebiet

Das Steuerrecht unterscheidet sich in einem entscheidenden Punkt von den meisten anderen Gesetzen. Geprägt ist das Steuerrecht nicht von einer tatsächlich inneren Logik, sondern von politisch und gesellschaftlich gesteuerten Interessen. Wann, wie und in welcher Höhe Steuern gezahlt werden müssen, ergibt sich alleine aus den festgelegten Regelungen. Daher ist es gar nicht so selten, dass tatsächlich aus Versehen eine notwendige Angabe vom Steuerpflichtigen unterlassen wird.

Dabei wird auch die leichtfertige Steuerverkürzung sanktioniert. Gemäß § 378 AO droht in diesen Fällen eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro. Voraussetzung ist aber immer, dass es auch tatsächlich zu einer Verkürzung von Steuern gekommen ist. Haben die falschen Angaben keine Auswirkung auf die Steuerlast, liegt kein sanktionswürdiges Verhalten vor.

Es können hohe Strafen bei Steuerstraftaten drohen

Bei der vorsätzlichen Steuerhinterziehung hängt die Strafhöhe maßgeblich von der hinterzogenen Geldsumme ab. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2008 dahingehend einige Grundsätze aufgestellt. Ab einer hinterzogenen Summe von 100.000 Euro wird demnach regelmäßig eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen müssen. In den meisten Fällen wird diese zur Bewährung ausgesetzt. Ab einer Summe von 1.000.000 Euro soll eine Aussetzung zur Bewährung dagegen nur noch in Ausnahmefällen möglich sein.

Wie kann ein Strafverteidiger beim Vorwurf der Steuerhinterziehung helfen?

In einem Steuerstrafverfahren spielt die hinterzogene Summe zwar eine große Rolle, ist jedoch nicht alleine für die Strafzumessung entscheidend. Strafmilderungsgründe können vor allem die Lebensleistung und das Nachtatverhalten darstellen. Verhielt sich der Beschuldigte in seinem bisherigen Leben grundsätzlich steuerehrlich und ist die hinterzogene Summe lediglich ein kleiner Teil seiner gesamten Steuerlast, so kann dies mildernd berücksichtigt werden. Auch die schnelle Nachzahlung der hinterzogenen Summe, inklusive Zinsen und Strafaufschlägen, wird regelmäßig strafmildernd berücksichtigt.

Im Steuerstrafverfahren droht bei einer vorschnellen Äußerung jedoch auch die Gefahr aus Versehen strafschärfende Umstände aufzudecken. Handlungen die als systematische Verschleierung, beispielsweise durch Scheinfirmen, gedeutet werden könnten, können die konkrete Strafe beträchtlich erhöhen. Auch die Manipulation von Bilanzen kann strafschärfend wirken. Aus diesem Grund sollte jegliches Vorbringen zuvor mit einem Strafverteidiger abgesprochen werden. Nur ein Strafverteidiger kann das komplette Strafverfahren überblicken und gemeinsam mit dem Mandanten eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Je nach Komplexität des konkreten Falles kann es sich daher anbieten einen zusätzlichen Steuerberater mit in das Verteidigerteam zu holen. Während sich der Steuerberater um die Abwicklung der steuerlichen Belange kümmert, kann sich der Strafverteidiger ganz auf die Verteidigung im Steuerstrafverfahren konzentrieren.

Wichtig ist in diesem Punkt vor allem eine frühe Kontaktierung eines spezialisierten Strafverteidigers. Je früher eine steuerstrafrechtliche Beratung in Anspruch genommen wird, desto umfangreicher sind die Einflussmöglichkeiten auf den Ausgang des Strafverfahrens.

Wann wirkt die Selbstanzeige strafbefreiend?

Im Optimalfall erfolgt die Kontaktierung eines auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Strafverteidigers bereits vor der Aufnahme eines Strafverfahrens. In geeigneten Fällen kann so einer Strafe völlig entgangen werden. Das Steuerstrafrecht kennt die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO (in besonders schweren Fällen in Verbindung mit § 398a AO). Dazu müssen vor der Entdeckung der Steuerhinterziehung die unrichtigen Angaben älterer Steuererklärungen vollumfänglich berichtet werden. In der Praxis scheitern viele Selbstanzeigen an der verlangten Vollständigkeit, da die Gerichte hier dran sehr hohe Anforderungen knüpfen. In diesen Fällen wirkt die Selbstanzeige dann lediglich strafmildernd. Aufgrund der Komplexität der Materie, auch hinsichtlich möglicher Verjährung von Steuerschulden, ist eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige nur mit Hilfe eines auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Anwalts, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Steuerberaters, möglich.

Ein Strafzuschlag wird trotz erfolgreicher Selbstanzeige ab einer hinterzogenen Summe von mehr als 25.000 Euro immer fällig. Zum 1. Januar 2015 hat der Gesetzgeber die Strafaufschläge deutlich angehoben. Bisher galt ein Strafaufschlag von 5 Prozent ab 50.000 Euro. Die neue Regel sieht eine Staffelung der Aufschläge vor. Beträgt die verkürzte Summe über 25.000 Euro aber höchstens 100.000 Euro wird ein Aufschlag von 10 Prozent erhoben. Bei über 100.000 Euro bis zu 1 Million Euro werden 15 Prozent Zuschlag fällig. Übersteigt die hinterzogene Summe 1 Million Euro müssen 20 Prozent Strafzuschlag abgeführt werden. Ferner müssen die hinterzogenen Summen der letzten 10 Jahre offenbart und nachgezahlt werden. Zusätzlich wird vom Fiskus ein Hinterziehungszins von 6 Prozent aufgeschlagen.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist daher immer mit Risiken verbunden. Lediglich eine umfangreiche steuerstrafrechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt kann die Gefahr einer unvollständigen Selbstanzeige effektiv minimieren.


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