Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht



Rechtsanwalt Dr. Böttner
Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Vermögensdelikte

Vermögensdelikte

Der Vorwurf des Betrugs und der Untreue wird im Wirtschaftsleben schnell erhoben. Nicht immer liegt auch tatsächlich eine Straftat vor.

Der Bereich der Vermögensdelikte umfasst all jene Straftaten, die gegen das Vermögen einer Person gerichtet sind. Beispielsweise der Betrug (§ 263 StGB) oder die Untreue (§ 266 StGB). Die Vermögensdelikte machen mit rund 70% den größten Teil der registrierten Straftaten in der polizeilichen Kriminalstatistik aus. Auch im Bereich der Wirtschaftskriminalität bilden die Vermögensdelikte den Löwenanteil. Neben Strafverfahren wegen Betrug und Untreue im Zusammenhang mit Kapitalanlagen und im Rahmen der Geschäftsführung eines Unternehmens ist vor allem eine Intensivierung der Strafverfolgung durch die Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaften beim Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen zu bemerken.

Die Strafverteidigung gegen den Vorwurf des Betrugs

Strafanzeigen wegen Betruges und darauf folgende Strafverfahren nehmen immer mehr zu. Bereits die Nichtzahlung einer Rechnung wird gemeinhin vom Laien als Betrug eingestuft. Häufig erfolgt eine Anzeigeerstattung nur deswegen, weil man sich dadurch eine leichtere Durchsetzung vermeintlicher zivilrechtlicher Ansprüche verspricht. Um wahre Betrugsfälle im strafrechtlichen Sinne handelt es sich hier aber meist nicht.

Anders kann es dagegen beim so genannten Anlagebetrug aussehen. In diesen Fällen werden Kapitalanlagen, beispielsweise Immobilien, mit falschen Versprechungen angeboten und vor allem über mögliche Risiken getäuscht. Aber nicht jeglicher Irrtum beim Käufer ist auch ein strafbarer Betrug. Es muss grundsätzlich auch tatsächlich ein Vermögensschaden beim Getäuschten eingetreten sein.
Dem Vorwurf des Betrugs oder einer Anklage wegen Betruges liegt im Wirtschaftsstrafrecht häufig ein komplizierter Lebenssachverhalt zugrunde. Dies hängt damit zusammen, dass der Betrug mehrere Tatbestandsmerkmale voraussetzt, die alle gleichzeitig vorliegen müssen. Neben einer Täuschung über Tatsachen setzt der Betrug gem. § 263 StGB eine Täuschung über Tatsachen voraus, die zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung geführt haben muss. Ebenfalls muss die Absicht nachgewiesen werden, die sich selbst oder einen Dritten zu Unrecht zu Bereichern.

Im Rahmen der Strafverteidigung ist ebenfalls stets zu prüfen, ob tatsächlich ein stoffgleicher Vermögensschaden eingetreten ist. Der Betrug i.S.d. § 263 StGB zählt deshalb zu den kompliziertesten Tatbeständen, bei denen ein guter Strafverteidiger durch aktive Verteidigung möglichst frühzeitig im Ermittlungsverfahren viel erreichen kann. Wichtig ist, dass Sie als Beschuldigter eines Betruges schweigen. Reden Sie sich nicht um Kopf und Kragen. Lassen Sie einen Fachanwalt für Strafrecht die „Arbeit“ machen, der sich mit der Strafverteidigung gut auskennt.

Strafbare Untreue oder unternehmerisches Risiko?

Die zweite große Gruppe der Vermögensdelikte im Wirtschaftsstrafrecht bildet die Untreue. Vor allem die extensive Auslegung des Untreuetatbestandes durch die Gerichte führt zu einem stetigen Anstieg der Strafverfahren wegen des Verdachts der Untreue. Der Vorwurf kann dabei jeden Treffen, der Entscheidungen über fremdes Vermögen trifft. Das können neben Geschäftsführern, Vorständen und Politikern (zum Beispiel Bürgermeister) auch einfache Angestellte mit eigenen Entscheidungsbefugnissen sein.

Zur Führung eines Unternehmens gehört aber typischerweise das Eingehen von unternehmerischen Risiken. Diesen Risiken immanent ist der Fakt, dass sich die Rentabilität erst rückblickend tatsächlich bewerten lässt. Realisiert sich das Verlustrisiko dagegen, wird immer häufiger der Vorwurf der Untreue erhoben. Aber nicht jedes unternehmerisches Risiko ist tatsächlich ein Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht.

Im Strafverfahren muss in diesen Fällen detailliert erforscht werden, in wie weit das Risiko wirtschaftlich noch zu vertreten war. Denn es kann nicht Aufgabe des Strafrechts sein die Realisierung eines vertretbaren Risikos zu sanktionieren. Ansonsten wäre das effektive Führen eines Unternehmens nicht mehr möglich. Im Bereich der Untreue arbeiten wir daher auch mit Wirtschaftsprüfern und Sachverständigen zusammen, die ggf. ein Gegengutachten zu den Annahmen der Staatsanwaltschaft erstellen können.

Die Verteidigungsstrategie bei Vermögensdelikten

Vermögensdelikte sind zumeist eng mit dem wirtschaftlichen Erfolg des eigenen Unternehmens verbunden. Neben einer Freiheitsstrafe steht auch der wirtschaftliche Ruf auf dem Spiel. Aus diesem Grund ist oberstes Ziel der Strafverteidigung das Vermeiden einer öffentlichen Hauptverhandlung und einer Strafe. In vielen Fällen kann der Vorwurf bereits im Ermittlungsverfahren ausgeräumt werden und so eine Anklage, die häufig eine negative Berichterstattung in den Medien nach sich zieht, verhindert werden.
Die Erfolgschancen steigen mit einer möglichst frühzeitigen Beauftragung eines Strafverteidigers. Bis dahin sollte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht werden. Auf keinen Fall sollten vorschnell Unterlagen herausgegeben oder Aussagen getroffen werden.


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