Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht



Rechtsanwalt Dr. Böttner
Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Das geschützte Rechtsgut des § 331 StGB ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unkäuflichkeit von Amtsträgern und in die Sachlichkeit staatlicher Entscheidungen. Durch diese Norm soll die Beeinflussung der Amtsführung durch unsachliche Vorteile verhindert werden, weil dadurch die unparteiliche und am Allgemeinwohl orientierte Aufgabenerfüllung gefährdet wird.

Gesetzestext des § 331 I, II StGB

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Voraussetzungen des § 331 I, II StGB

Damit eine Strafbarkeit nach § 331 StGB gegeben ist, müssen sämtliche objektive und subjektive Voraussetzungen vorliegen.
Für den objektiven Tatbestand des Absatz 1 ist zunächst nötig, dass es sich bei dem Täter um einen Amtsträger oder um einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten handelt. Diese beiden Begriffe werden in § 11 I Nr.2 und Nr. 4 StGB definiert:

Nr. 2 Amtsträger:
wer nach deutschem Recht

a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;

Nr. 4 für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,

a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;

Ferner setzt § 331 I StGB das Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen eines Vorteils voraus. Vorteil ist dabei jede entgeltliche und unentgeltliche Leistung, auf die der Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Zudem muss dieser Vorteil seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessern. Hierunter fallen auch so genannte Drittvorteile , die nicht, auch nicht mittelbar, dem Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten zugute kommen, sondern ausschließlich einem Dritten. Fordern in diesem Sinne bedeutet ein einseitiges Verlangen einer Leistung. Unter Sichversprechenlassen ist das Annehmen einer vorher angebotenen Leistung zu fassen. Annehmen bedeutet die tatsächliche Entgegennahme einer geforderten oder angebotenen Leistung. Wenn der Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete zunächst gutgläubig hinsichtlich des Vorteils ist, so kann er sich dennoch strafbar machen, wenn die Gutgläubigkeit wegfällt und er sich zum weiteren Behalten des Vorteils entschließt.
Der Vorteil muss für die Dienstausübung entgegengenommen worden sein. Das bedeutet, dass der Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete eine Diensthandlung zugunsten des Vorteilsgebenden ausführen muss oder bereits ausgeführt hat. Es muss sich um eine Betätigung handeln, die zu seinen dienstlichen Obliegenheiten gehört und von ihm nur vermöge seines Amtes vorgenommen werden kann. Es reicht jedoch bereits aus, wenn er vortäuscht die Diensthandlung für den Vorteilsgebenden auszuführen.
Hinsichtlich des objektiven Tatbestands des Absatz 2 muss es sich bei dem Täter um einen Richter oder einen Schiedsrichter handeln. Der Begriff des Richters wird in § 11 I Nr. 3 StGB definiert:

Nr. 3 Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;

Schiedsrichter hingegen stellen keinen Teil der rechtsprechenden Gewalt des Staates dar, sondern werden auf Grund eines Rechtsgeschäfts zur Streitschlichtung berufen. Dem Schiedsrichter müssen Entscheidungskompetenzen obliegen, sonst kann er sich nicht gem. § 331 II StGB strafbar machen.
In Absatz 2 muss der Richter oder der Schiedsrichter ebenfalls einen Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Diese Vorteilsgewährung muss darauf beruhen, dass eine richterliche Handlung vorgenommen wird oder bereits vorgenommen wurde und darauf eine Gegenleistung in Form eines Vorteils basiert. Das bedeutet, dass eine Unrechtsvereinbarung stattfinden muss. Richterliche Handlungen sind solche, die nach den jeweiliges geltenden Rechtsvorschriften oder Vertrag dem Richter zur Entscheidung zugewiesen sind.
Der subjektive Tatbestand setzt sowohl für Absatz 1 als auch für Absatz 2 voraus, dass der Täter mit Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt hat. Es ist nicht nötig, dass der Täter den Vorteilsgeber tatsächlich begünstigen will, sofern der Eindruck der Käuflichkeit vermittelt wurde.

Rechtsfolgen:

Für § 331 I StGB sieht das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. § 331 II StGB hingegen stellt die Qualifikation des § 331 I StGB dar und wird daher mit einem etwas höheren Strafrahmen von entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Zudem ist gem. § 332 II StGB der Versuch bereits strafbar. Dies ist bei § 331 I StGB nicht der Fall.
Die konkrete Straferwartung bei einer Verurteilung richtet sich jedoch nach dem Einzelfall, da bei der Strafzumessung weitere Faktoren, beispielweise etwaige Vorstrafen oder Höhe der entgegengenommenen Vorteile einfließen.
Gem. § 331 III StGB ist die Verwirklichung von § 331 I, II StGB straffrei, wenn eine Genehmigung zur Vorteilsannahme vorliegt.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

Bei § 331 StGB handelt es sich nicht um ein so genanntes Antragsdelikt, so dass eine Strafverfolgung auch ohne vorherige Stellung eines Strafantrags möglich ist.


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