Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht



Rechtsanwalt Dr. Böttner
Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Diese Norm ist spiegelbildlich zu der Vorteilsannahme gem. § 331 StGB ausgestaltet. Durch diese Norm wird ebenfalls das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unkäuflichkeit von Amtsträgern und in die Sachlichkeit staatlicher Entscheidungen geschützt.

Gesetzestext des § 333 I, II StGB

(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Voraussetzungen des § 333 I, II StGB

Für den objektiven Tatbestand des § 333 I StGB muss es sich bei dem Vorteilsnehmer um einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr handeln. Diese die Begriffe des Amtsträgers und des für den öffentlichen Dienst Verpflichteten werden in § 11 I Nr.2 und Nr. 4 StGB definiert:

Nr. 2 Amtsträger:
wer nach deutschem Recht

a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;

Nr. 4 für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,

a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;

Der Vorteilsgebende hingegen kann jedermann sein. Der Vorteilsgebende muss den Vorteil Anbieten, Versprechen oder Gewähren. Diese Handlungen sind spiegelbildlich zu § 331 I StGB zu verstehen. Anbieten und Versprechen sind in diesem Fall das Inaussichtstellen eines Vorteils. Gewähren bedeutet die tatsächliche Zuwendung an den Vorteilsnehmer. Vorteil ist dabei jede entgeltliche und unentgeltliche Leistung, auf die der Amtsträger, der für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder der Soldat der Bundeswehr keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Zudem muss dieser Vorteil seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessern. Die Annahme von Drittvorteilen ist auch bei § 333 I StGB möglich. Der Vorteil muss für eine (zukünftige) Dienstausübung entgegen genommen worden sein.
Bezüglich des objektiven Tatbestands des § 333 Absatz 2 StGB muss es sich bei dem Vorteilnehmenden um einen Richter oder einen Schiedsrichter handeln. Der Begriff des Richters wird in § 11 I Nr. 3 StGB definiert:

Nr. 3 Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;

Schiedsrichter hingegen stellen keinen Teil der rechtsprechenden Gewalt des Staates dar, sondern werden auf Grund eines Rechtsgeschäfts zur Streitschlichtung berufen. Der Vorteilgebende kann hier auch jedermann sein. Der Vorteilsgebende muss den Vorteil Anbieten, Versprechen oder Gewähren. Der Vorteil muss für eine (zukünftige) richterliche Handlung entgegen genommen worden sein.
Der subjektive Tatbestand setzt für beide Absätze voraus, dass der Vorteilgebende mit Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmal gehandelt hat. Zudem muss er Kenntnis über die Amtsträgereigenschaft des Vorteilnehmers haben.

Rechtsfolgen

Das Strafgesetzbuch sieht für die Vorteilsgewährung gem. § 333 I StGB einen Strafrahmen von entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von drei Jahren vor. Während der Strafrahmen von §§ 332 von entweder Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren reicht.
Das konkrete Strafmaß bei einer Verurteilung richtet sich jedoch nach dem Einzelfall, da bei der Strafzumessung weitere Faktoren, beispielweise etwaige Vorstrafen oder die Motivation der Vorteilsgewährung miteinbezogen werden.

Zu beachten ist, dass der Vorteilsgeber im Sinne von § 333 StGB sich nicht wegen einer Teilnahme an § 331 StGB strafbar macht, weil seine Strafbarkeit abschließend in § 333 StGB geregelt ist.

Gem. § 333 III StGB kann die Vorteilsgewährung straffrei sein, wenn eine Genehmigung zur Gewährung der Vorteile vorliegt:

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

Bei § 333 StGB handelt es sich nicht um ein sog. Offizialdelikt, so dass eine Strafverfolgung auch ohne vorherige Stellung eines Strafantrags von Amts wegen möglich ist.


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