Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht



Rechtsanwalt Dr. Böttner
Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Unter wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen versteht man Kartellabsprachen oder Submissionsbetrug. Diese Norm wurde im Rahmen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes 1997 neu in das StGB eingefügt. Geschützt werden soll das Allgemeininteresse am freien Wettbewerb.

Gesetzestext des § 298 StGB (Absätze I und II)

(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.

Voraussetzungen des § 298 I, II StGB

Damit eine Strafbarkeit nach § 298 StGB vorliegt müssen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.
Um den objektiven Tatbestand des § 298 I StGB zu verwirklichen, muss es sich bei der Tathandlung um eine Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen handeln. Ausschreibungen sind dabei Vergabeverfahren, mit denen ein Veranstalter Angebote für die Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung bestimmter Leistungen einholt. Dadurch soll der günstigste Marktpreis für diese Waren oder Leistungen ermittelt werden. Darunter fallen sowohl Ausschreibungen der öffentlichen Hand als auch privater Unternehmen.
Waren im Sinne des § 298 I StGB sind alle beweglichen Sachen, Immobilien und Rechte. Gewerbliche Leistungen sind solche, die im Zuge des geschäftlichen Verkehrs erbracht werden. Hierzu gehören nicht nur solche Leistungen des Gewerbebetriebs, sondern auch Dienstleistungen, beispielsweise durch Steuerberater, Architekten, Rechtsanwälte und zahlreichen Anderen Berufsgruppen.
Strafbar ist die Abgabe eines Angebots das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht. Hier wird das kartellrechtswidrige Verhalten erfasst, also Absprachen zwischen im Wettbewerb miteinander stehenden Anbietern. Absprache ist ein Übereinkommen unter den potentiellen Anbietern, mit dem sie ihr Verhalten im Ausschreibungsverfahren abstimmen. Die Absprache muss das Ziel haben den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Eine Verheimlichung der Absprachen gegenüber dem Veranstalter ist dazu nicht nötig.
Nach Absatz 2 steht die freihändige Vergabe eines Auftrags nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb einer Ausschreibung im Sinne des § 298 I StGB gleich.
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands wird Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale verlangt, wobei bedingter Vorsatz ausreicht.

Rechtsfolgen

Das Strafgesetzbuch sieht für die wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen gem. § 298 I, II StGB einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.
Unternehmensgeldbußen sind möglich (§ 30 II 3 OWiG, § 130 III 3 OWiG, §§ 81, 82 GWB).
Das konkrete Strafmaß bei einer Verurteilung nach § 298 StGB hängt von zahlreichen Faktoren ab, wie beispielsweise der Schadenshöhe sowie etwaigen Vorstrafen oder ob Schadenswiedergutmachung betrieben werden kann.

Tätige Reue § 298 Abs. 3 StGB

In Absatz 3 des § 298 StGB ist die Möglichkeit der so genannten tätigen Reue normiert. Dazu muss der Täter von einem wettbewerbswidrigen Angebot vor Beendigung der Tat Abstand nehmen.

(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Besonders schwerer Fall im Sinne des § 300 StGB

Für besonders schwere Fälle sieht der Gesetzgeber in § 300 StGB eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor.


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