Strafverteidigung im Wettbewerbsstrafrecht



Rechtsanwalt Dr. Böttner
Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Wettbewerbsstrafrecht

Wettbewerbsstrafrecht

Das Wettbewerbsstrafrecht umfasst Delikte wie die unlautere Werbung oder den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.

Das Wettbewerbsstrafrecht dient einerseits dem Schutz des freien Wettbewerbes, andererseits soll es aber auch direkt den Verbraucher schützen. Die strafbare Werbung (§ 16 UWG) und der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG) bilden dabei zwei wichtige Normen des Wettbewerbsstrafrechts.

Unlautere Werbung kann strafbar sein

Die Werbung lebt von Übertreibungen und der Herausstellung der positiven Merkmale eines Produktes. Aber auch hier gibt es strafrechtliche Grenzen zu beachten. Diese stellt der § 16 Abs. 1 UWG dar, der die unlautere Werbung unter Strafe stellt. Darunter fällt vor allem unwahre irreführende Werbung. Ein typisches Beispiel ist das „Durchstreichen“ von Fantasiepreisen in Supermärkten, um seine Angebotspreise hervorzuheben.

Immer häufiger wird auch gegen Personen Ermittelt die entweder falsche Gewinnversprechen abgeben oder ein Schneeballsystem bewerben oder betreiben. Das Schneeballsystem, teilweise auch Pyramidensystem oder Kettenbriefaktion genannt, ist jedoch nur dann strafbar, wenn es eine progressive Kundenwerbung beinhaltet.

Das bedeutet, dass es Anreize geben muss immer neue Personen für das System zu werben. Davon abzugrenzen ist der sogenannte Strukturvertrieb. Im Strukturvertrieb werden zwar auch neue Personen geworben, ein Werber profitiert jedoch nur von den Leuten, die er direkt selbst geworben hat. Es erfolgt also keine Provisionsdurchreichung nach ganz oben. In diesen Fällen fehlt daher gerade die konkrete Gefährdung, die dadurch entsteht, dass eine immer größere Verpflichtung mit jeder geworbenen Person entsteht. Anders als das Schneeballsystem führt der Strukturbetrieb somit nicht zwangsweise zu einem Kollaps des Systems.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse werden umfangreich geschützt

Für ein Wirtschaftsunternehmen kann die Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen essentiell sein. Daher schützt das Wettbewerbsstrafrecht auch dieses Interesse und stellt in § 17 UWG den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter Strafe. Vor allem der Wechsel von Mitarbeitern zur Konkurrenz, inklusive deren Know-how, wirft einige strafrechtliche Fragen auf.

Was genau unter Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verstanden wird ist häufig nicht ganz einfach zu beantworten. Die Rechtsprechung hat einige Kriterien herausgearbeitet die beachtet werden müssen. So muss das Geheimnis beispielsweise unternehmensbezogen sein und es muss ein Interesse am Nichtverbreiten vorliegen. Werden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verraten macht sich nicht nur der Verräter der Geheimnisse strafbar. Auch der Empfänger kann sich der Wirtschaftsspionage schuldig machen.

Rechtsberatung durch einen Strafverteidiger

§ 16 und § 17 UWG bilden nur einen kleinen Ausschnitt des Wettbewerbsstrafrechts. In vielen Fällen besteht auch eine Verbindung zu Korruptionsdelikten wie zum Beispiel zur Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB). Zum Wettbewerbsstrafrecht zählen auch Verstöße gegen das Verbot der wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Ausschreibungen (§ 298 StGB) oder gegen Bußgeld- und Straftatbestände des Kartellrechts.

Die Wettbewerbsstraftaten sind in letzter Zeit von der Öffentlichkeit stärker wahrgenommen worden. Dies lag auch an einigen spektakulären öffentlichen Strafverfahren. Damit einher ging eine Sensibilisierung in der Privatwirtschaft und einer Aufstockung der Mittel bei den Ermittlungsbehörden. Dies alles führt zu einem deutlich gestiegenen Verfolgungsrisiko im Bereich der Wettbewerbsstraftaten.

Nicht in allen Fällen erfolgen Verstöße aber tatsächlich mit Schädigungsabsicht. Immer häufig sind sich ehemalige Mitarbeitern gar nicht bewusst, wenn sie firmeninterne Dokumente bei einem Jobwechsel mitnehmen. Bereits das Ermittlungsverfahren kann jedoch die berufliche Karriere ausbremsen und im schlimmsten Fall zerstören. Aus diesem Grund setzt die effektive Verteidigung beim Vorwurf des Wettbewerbsstrafrechts bereits im Ermittlungsverfahren an. In vielen Fällen kann so bereits vor einer öffentlichen Hauptverhandlung der Verdacht zerstreut werden und unangenehme Folgen vermieden werden.


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