Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht



Rechtsanwalt Dr. Böttner
Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Dieser Tatbestand stellt das Gegenstück zur §§ 332 dar. Zudem ist § 334 StGB die Qualifikation zur Vorteilsgewährung gem. § 333 StGB.

Gesetzestext des § 334 I, II StGB

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung
1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Voraussetzungen des § 334 I, II StGB

Um eine Strafbarkeit gem. § 334 I, II StGB herbeizuführen, müssen der objektive und der subjektive Tatbestand verwirklicht werden.
Hinsichtlich des objektiven Tatbestands des Absatz 1 muss es sich bei dem Vorteilsbegünstigten um einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr handeln. Die Begriffe des Amtsträgers und des für den öffentlichen Dienst Verpflichteten werden in § 11 I Nr.2 und Nr. 4 StGB definiert:

Nr. 2 Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;

Nr. 4 für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,
a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;

Der Vorteilsgebende hingegen kann jedermann sein. Der Vorteilsgebende muss den Vorteil Anbieten, Versprechen oder Gewähren. Anbieten und Versprechen sind in diesem Fall das Inaussichtstellen eines Vorteils. Gewähren bedeutet die tatsächliche Zuwendung an den Vorteilsnehmer. Vorteil ist dabei jede entgeltliche und unentgeltliche Leistung, auf die der Amtsträger, der für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder der Soldat der Bundeswehr keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Zudem muss dieser Vorteil seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessern. Hierunter sind auch Drittvorteile zu fassen. Für eine Strafbarkeit nach § 334 StGB ist es ausreichend, wenn die gewollte Verknüpfung zwischen Vorteil und Gegenleistung des Bestochenen objektiv erkennbar ist. Auf ein Erkennen des Vorteilsbegünstigten oder seine ausdrückliche oder konkludente Billigung kommt es hingegen nicht an.
Der Vorteil muss für eine (zukünftige) Diensthandlung entgegen genommen worden sein. Das bedeutet, dass der Amtsträger, der für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder der Soldat eine Diensthandlung zugunsten des Vorteilsgebenden ausführen muss oder bereits ausgeführt hat. Bei der zukünftigen Diensthandlung ist die Vorstellung des Täters ausreichend, dass die Bestechungshandlung den Vorteilsbegünstigten zu pflichtwidrigen Diensthandlungen beeinflusst, ohne dass ein Bestechungserfolg eingetreten sein muss.
Bezüglich des objektiven Tatbestands des Absatz 2 muss es sich bei dem Vorteilsbegünstigten um einen Richter oder einen Schiedsrichter handeln. Der Begriff des Richters wird in § 11 I Nr. 3 StGB definiert:

Nr. 3 Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;

Schiedsrichter hingegen stellen keinen Teil der rechtsprechenden Gewalt des Staates dar, sondern werden auf Grund eines Rechtsgeschäfts zur Streitschlichtung berufen. Der Vorteilgebende kann hier auch jedermann sein. Der Vorteilsgebende muss den Vorteil Anbieten, Versprechen oder Gewähren. Für eine Strafbarkeit des Vorteilsgebenden ist es auch hier ausreichend, dass die gewollte Verknüpfung zwischen Vorteil und Gegenleistung des Vorteilsbegünstigten objektiv erkennbar ist.
Der Vorteil muss für eine (zukünftige) richterliche Handlung entgegen genommen worden sein. Bei einer zukünftigen richterlichen Handlung ist die Vorstellung des Vorteilsgebenden ausreichend, dass die Bestechungshandlung den Richter oder Schiedsrichter zu einer unzulässig beeinflussten Ermessensentscheidung verleitet wird, ohne dass ein Bestechungserfolg tatsächlich eintreten muss.
Sowohl Absatz 1 als auch Absatz 2 setzten für den subjektiven Tatbestand des § 334 StGB voraus, dass der Täter vorsätzlich hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelt.

Rechtsfolgen

Das Strafgesetzbuch sieht für Verwirklichung des Tatbestands des § 334 I 1 StGB einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. In minder schweren Fällen wird dieser Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe herabgesetzt, gem. § 334 I 2 StGB.
Hinsichtlich des Strafrahmen des Absatz 2 ist zwischen den Nummern zu unterscheiden. § 334 II Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, während § 334 II Nr. 2 StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Der Versuch der Bestechung eines Richters oder Schiedsrichter ist hier gem. § 334 II 2 StGB bereits strafbar.

Nach § 334 III StGB kann schon der Versuch der Absätze 1 und 2 strafbar sein, wenn der Vorteilsgebende den Amtsträger, den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder den Soldaten zu bestimmen versucht, dass dieser durch die Handlung seine Pflichten verletzt oder den Richter oder Schiedsrichter zu bestimmen versucht, dass dieser soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser
1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.

Diese Regelung kommt strukturell daher einer versuchten Anstiftung gleich. In der Regel ist § 334 III StGB bereits verwirklicht, wenn der Vorteilsgebende auf den Vorteilsbegünstigten einzuwirken beginnt. § 334 III StGB wurde geschaffen, da lediglich § 334 II StGB eine Versuchsstrafbarkeit aufweist und so Regelungslücken umgangen werden sollten.

Bei § 334 StGB handelt es sicht nicht um ein so genanntes Antragsdelikt, das bedeutet, dass auch ohne Stellung eines Strafantrags ermittelt werden kann.

Hinsichtlich einer konkreten Straferwartung bei einer Verurteilung im Einzelfall können keine verbindlichen Angaben gemacht werden, da diese neben der Verwirklichung des Straftatbestandes von anderen Faktoren, wie etwaigen Vorstrafen oder der Höhe des angebotenen Vorteils abhängt.


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