Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht



Rechtsanwalt Dr. Böttner
Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Von dieser Regelung werden Unterstützungshandlungen im Rahmen des Bankrotts gem. § 283 StGB erfasst. Der Straftatbestand der Schuldnerbegünstigung lehnt sich daher an die Tatmodalität Nr. 1 des § 283 I StGB an. Die Regelung der Schuldnerbegünstigung ist in der Praxis eher unbedeutend.

Gesetzestext des § 283d I StGB

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
2. nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen
Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.

Voraussetzungen des § 283d I StGB

Damit eine Strafbarkeit gem. § 283d StGB besteht, müssen sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand verwirklicht sein.
Für den objektiven Tatbestand muss zunächst der Täterkreis bestimmt werden. Täter kann mit Ausnahme des Schuldners jeder Dritte sein, der mit Einwilligung oder zugunsten eines in einer wirtschaftlichen Krise befindlichen Schuldners tätig ist. Damit ist der Täterkreis hingegen dem von § 283 StGB erweitert.
Der Schuldner muss die Zahlungsunfähigkeit drohen oder sich bereits in einem Insolvenzverfahren befinden oder die Entscheidung über die Eröffnung dieses anstehen. Eine Zahlungsunfähigkeit liegt in der Regel vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse richtet sich nach §§ 26, 27 InsO.
Die Tathandlung des Täters entspricht der des § 283 I Nr. 1 StGB. Das Vermögen muss durch den Täter beiseite geschafft, verheimlicht, zerstört, unbrauchbargemacht oder beschädigt werden. Vermögenswerte sind dann beiseite geschafft, wenn sie in eine veränderte rechtliche oder tatsächliche Lage verbracht werden, in der den Gläubigern der alsbaldige Zugriff unmöglich gemacht oder erschwert wird. Verheimlichen stellt jedes Verhalten dar, durch welches einen Vermögensbestandteil oder dessen Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse der Kenntnis der Gläubiger oder des Insolvenzverwalters entzogen wird.
Dies muss entweder mit Einwilligung des Schuldners geschehen sein oder zu dessen Gunsten. Damit handelt, wer mit dessen Einvernehmen die Tat begeht. Eine konkludent erklärte Einwilligung reicht bereits aus. Handelt der Täter zugunsten des Schuldners, so ist Kenntnis des Schuldners nicht erforderlich.
Für den subjektiven Tatbestand muss der Täter mit Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln. Hinsichtlich der dem Schuldner drohenden Zahlungsunfähigkeit ist Wissentlichkeit erforderlich, da der Täter in Kenntnis dieser Krise gehandelt haben muss.

Zudem muss Absatz 4 erfüllt sein. Dieser schränkt sämtliche Täterhandlungen ein und stellt eine objektive Bedingung für die Strafbarkeit, ebenso wie bei § 283 VI StGB dar.

(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

Danach ist eine Strafbarkeit bei Zahlungseinstellung, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Abweisung des Eröffnungsantrags gegeben. Eine Zahlungseinstellung liegt vor, wenn der Schuldner nach außen erkennbar und wegen eines wirklichen oder angeblich dauernden Mangelns an Mittel damit aufhört seine fälligen, eingeforderten Verbindlichkeiten ganz oder teilweise zu erfüllen. Eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse richtet sich nach §§ 26, 27 InsO.

Rechtsfolgen

Das Strafgesetzbuch sieht für den Straftatbestand der Schuldnerbegünstigung einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.
Das konkrete Strafmaß richtet sich jedoch nach weiteren Faktoren, die bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden. Hier sind etwaige Vorstrafen oder der Beweggrund der Schuldnerbegünstigung heranzuziehen.
Die versuchte Begehungsweise der Schuldnerbegünstigung steht gem. § 283d II StGB ebenfalls unter Strafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Zudem wurde der besonders schwere Fall der Schuldnerbegünstigung in Ansatz 3 normiert.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

Bei einem besonders schweren Fall der Schuldnerbegünstigung sieht das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Dazu nennt das Strafgesetzbuch zwei Regelbeispiele. Sofern diese verwirklicht sein sollte, ist in der Regel von einem besonders schweren Fall der Verwirklichung auszugehen. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, so dass auch andere besonders schwere Fälle in Betracht kommen.
Auch bei der Schuldnerbegünstigung gem. § 283d StGB handelt es sich nicht um ein Antragsdelikt, so dass strafrechtliche Ermittlungen auch ohne Strafantrag eingeleitet werden können.


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