§ 283b StGB – Verletzung der Buchführungspflicht



Rechtsanwalt Dr. Böttner
Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Buchdelikt. Davon werden Verstöße gegen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten erfasst.
Die in § 283b StGB genannten Pflichten stellen die Grundvoraussetzung für eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung dar. Durch eine strafrechtliche Sanktionierung des Verstoßes gegen diese Pflichten soll eine hinreichende Selbstinformation des Unternehmers gesichert werden. Überdies soll der Schutz des Gläubigers damit gewährt werden.

Gesetzestext des § 283b I StGB

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
3. entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.

Voraussetzungen des § 283b I StGB

Damit eine Strafbarkeit nach § 283b StGB begründet wird, müssen sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen erfüllt sein.
Bei § 283b StGB handelt es sich um ein Sonderdelikt, das bedeutet, dass als Täter nur buchführungs- bzw. bilanzpflichtige Kaufleute im Sinne des §§ 1 I, 2 S. 1, 6 HGB in Betracht kommen. Ferner müssen die Kaufleute Schuldner nach § 283b StGB sein. Daneben können sich die in § 14 StGB genannten Organe, Vertreter und Beauftragten nach § 283b strafbar machen.

§ 14 StGB

(1) Handelt jemand

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

Aus praktischen Gesichtspunkten wird über die „Zurechnung“ des § 14 StGB insbesondere der Steuerberater erfasst, sofern dieser ausdrücklich beauftragt wird die Buchführung in eigener Verantwortung vorzunehmen.

Sodann muss zunächst eine der Tatvarianten des Absatz 1 erfüllt sein.

Nr. 1 Nichtführen oder mangelhaftes Führen von Handelsbüchern: Diese Tatvariante entspricht der des§ 283 I Nr. 5 StGB. Hier wird dieFormforderungkaufmännischen Buchführung verletzt. Dies bedingt eine nicht ausreichende Information über ordnungsgemäßes Wirtschaften.

Nr. 2 Entziehung von Handelsbüchern oder sonstigen Unterlagen:Diese Tatvariante entspricht der des§ 283 I Nr. 6 StGB. Im Gegensatz zu § 283 I Nr. 6 StGB wird hier jedoch eine Pflicht zur Aufbewahrung von Handelsbüchern oder sonstigen Unterlagen vorausgesetzt. Dementsprechend werden hiervon nur Kaufleute erfasst die eine entsprechende Pflicht aus § 257 HGB trifft. Sofern die Handelsbücher über die aus dem Handelsgesetzbuch folgende Pflicht hinaus freiwillig geführt werden, liegt keine Verwirklichung dieser Tatvariante vor. Die Handelsbücher müssen
beiseite geschafft, verheimlicht, zerstörtbeschädigt werden.Beiseite geschafft sind die Handelsbücher, wenn sie in eine veränderte rechtliche oder tatsächliche Lage verbracht werden, durch die der alsbaldige Zugriff unmöglich gemacht oder erschwert wird. Verheimlichen stellt jedes Verhalten dar, durch welches die Handelsbücher der Kenntnis anderer entzogen werden.

Nr. 3 Mangelhafte Bilanzaufstellung (a) und nicht rechtzeitige Bilanz- oder Inventaraufstellung (b):Diese beiden Tatvarianten entsprechen der des § 283 I Nr. 7 StGB. Hier werden die Fälle der mangelhaften Bilanzierung und unterlassene rechtzeitige Aufstellung von Bilanz oder Inventar erfasst. Damit soll die Möglichkeit des Überblicks über das Vermögen des Schuldners sicher gestellt werden, damit ein sinnvolles Wirtschaften ermöglicht werden kann.
Für den subjektiven Tatbestand des § 283b StGB ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale Voraussetzung.

Ebenso wie § 283 VI StGB setzt § 283b III StGB eine objektive Bedingung für die Strafbarkeit voraus.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

Hier wird jedoch nicht vorausgesetzt, dass der Täter in einer wirtschaftlichen Krise gehandelt hat oder eine solche durch sein Handeln verursacht hat. Eine Strafbarkeit ist jedoch erst bei Zahlungseinstellung, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Abweisung des Eröffnungsantrags gegeben. Eine Zahlungseinstellung liegt vor, wenn der Schuldner nach außen erkennbar und wegen eines wirklichen oder angeblich dauernden Mangelns an Mittel damit aufhört seine fälligen, eingeforderten Verbindlichkeiten ganz oder teilweise zu erfüllen. Eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse richtet sich nach §§ 26, 27 InsO.
Es muss zwischen dem Buchdelikt und der Strafbarkeitsbedingung ein tatsächlicher Zusammenhang bestehen. Das Buchdelikt muss sich derart auswirken, dass es sich als gefahrerhöhende Folge darstellt. Folglich ist eine Strafbarkeit nicht gegeben, wenn auszuschließen ist, dass sich die Verletzung der Buchführungspflicht auf eine bereits feststehende aussichtslose Lage noch auswirken und zu einer Erhöhung der Gefährdung von Gläubigerinteressen führen konnte.

Rechtsfolgen

Das Strafgesetzbuch sieht für die Verletzung der Buchführungspflicht gem. § 283b StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.
Eine konkrete Strafzumessung kann an dieser Stelle nicht prognostiziert werden, da diese von weiteren Faktoren abhängig ist. Hier spielen etwaigen Vorstrafen oder etwa die Art und Weise sowie die Motive der Verletzung der Buchführungspflicht eine Rolle.
Nach Absatz 2 ist neben der vorsätzlichen Begehungsweise auch die fahrlässige Begehungsweise des § 283b StGB unter Strafe gestellt.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Hier ist die Straferwartung auf bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe herabgesetzt.

Bei § 283b StGB handelt es sich nicht um ein Antragsdelikt, so dass auch ohne die vorherige Stellung eines Strafantrags ermittelt werden kann.

Konkurrenzen

Aufgrund der Ähnlichkeiten der Tatvarianten des § 283b StGB zu den Tatvarianten Nr. 5 bis 7 des § 283 I StGB ist an dieser Stelle noch des Verhältnis beider Normen zueinander zu beleuchten.
Bei § 283 StGB handelt es sich im Vergleich zu § 283b StGB um die speziellere Norm, so dass die Verletzung der Buchführungspflicht hinter dem Bankrott zurücktritt. Damit hat § 283b StGB eigentlich nur praktische Bedeutung, wenn eine wirtschaftliche Krise im Nachhinein nicht mehr nachweisbar ist oder wenn eine existierende oder durch das Buchdelikt verursachte Krise schuldlos vom Täter verkannt wurde.


Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern. Durch die weitere Benutzung der Webseite wird der Verwendung zugestimmt.